Urteil
01.07.2008
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Unzureichende Bezeichnung des Unternehmensgegenstandes im GmbH-Vertrag
In einen Gesellschaftsvertrag einer GmbH muss als notwendiger Inhalt der Gegenstand des Unternehmens aufgenommen werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG). Allerdings ist bei dessen Umschreibung eine abschließende und ins Detail gehende Definition der beabsichtigten Gesellschaftstätigkeit nicht erforderlich. Der Unternehmensgegenstand muss aber zumindest informativ und hinreichend individualisierend beschrieben werden. Diesen (Mindest-) Anforderungen wird allerdings die Bezeichnung des Unternehmensgegenstandes mit “Handel mit Waren aller Art” ohne weitere Angaben von Schwerpunkten der beabsichtigten Tätigkeiten nicht gerecht.
Beschluss des BayObLG vom 08.01.2003