Unzureichende Belehrung durch Polizeibeamten
Ein einer Straftat (hier Trunkenheitsfahrt) Beschuldigter ist vor seiner Vernehmung darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freisteht, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und – auch schon vor seiner Vernehmung – einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen (§ 136 Abs. 1 Satz 1 StPO). Unterlässt es ein Polizeibeamter, den Beschuldigten vor der Einvernahme auf sein Recht hinzuweisen, einen Verteidiger zu konsultieren, kann die vor der Polizei gemachte Aussage des Beschuldigten in einem späteren Strafverfahren nicht verwertet werden, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht.
Beschluss des LG Osnabrück vom 19.07.1999 ,5 Ns (82/99) ,DAR 1999, 517