Unfallkosten im Schadensjahr geltend machen
Erleidet ein Autofahrer auf dem Weg zur Arbeit einen Verkehrsunfall, kann er die Reparaturkosten an seinem Fahrzeug als Werbungskosten geltend machen.
Die Unfallkosten können jedoch nur im Jahr des Schadenfalls berücksichtigt werden. Dies gilt nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf selbst dann, wenn wegen eines laufenden Haftpflichtprozesses noch nicht feststeht, wer den Schaden zu bezahlen hat. Erhält der Geschädigte die Reparaturkosten in dem darauffolgenden Jahr vom Unfallgegner oder dessen Haftpflichtversicherung doch noch ersetzt, müssen die Ersatzleistungen bei der nächsten Steuererklärung als Einkommen versteuert werden, um den ungerechtfertigten Werbungskostenabzug wieder auszugleichen.
Urteil des FG Düsseldorf
VI R 27/97
Wirtschaftswoche Heft 21/97, Seite 158