Geldwerter Vorteil bei Übernahme von Unfallkosten durch Arbeitgeber
Verursacht ein Arbeitnehmer mit einem auch zur privaten Nutzung überlassenen Firmenwagen einen Unfall, haftet er in der Regel dem Arbeitgeber gegenüber zumindest teilweise für den entstandenen Schaden, wenn dieser nicht nur durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurde. Verzichtet der Arbeitgeber auf Schadensersatz, obwohl die Haftungsvoraussetzungen – wie hier bei Schadensverursachung unter Alkoholeinfluss – vorliegen, so stellen die Reparaturkosten einen geldwerten Vorteil dar.
Die Unfallkosten werden von der so genannten Ein-Prozent-Regelung nicht erfasst. Der betroffene Arbeitnehmer muss jedoch nur dann mit einer höheren Einkommensteuerbelastung rechnen, wenn die Begleichung der Schadensersatzforderung nicht zum Werbungskostenabzug berechtigt.
Urteil des BFH vom 24.05.2007
VI R 73/05
Pressemitteilung des BFH