Urteil
01.07.2008
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Dienstwagen: steuerpflichtige Kostenübernahme für Vignetten und Maut
Unabhängig davon, ob ein Arbeitnehmer die Nutzungsvorteile für einen privat genutzten Dienstwagen über die Führung eines Fahrtenbuchs oder mittels der so genannten Ein-Prozent-Methode ermittelt, sind die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten für Vignetten und Maut für private Fahrten gesondert als geldwerter Vorteil zu versteuern. Diese Kosten zählen nicht zu den Aufwendungen, die mit dem Halten und dem Betrieb eines Firmenwagens zwangsläufig anfallen.
Urteil des BFH vom 14.09.2005
VI 37/03
Handelsblatt vom 16.11.2005