Überlassung von angemieteten Tiefgaragenparkplätzen an Arbeitnehmer
Wie die Überlassung von Dienstwagen für private Fahrten oder die Übernahme von sonstigen, bei der Fahrzeugbenutzung anfallenden Kosten (z. B. Mautgebühren) führt auch die kostenfreie Überlassung von angemieteten Tiefgaragenparkplätzen durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer in derRegel zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Das kostenlose Parken liegt in erster Linie im Interesse des Arbeitnehmers und nicht im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Etwas anderes kann ausnahmsweise bei der unentgeltlichen Überlassung von Parkplätzen an schwerbehinderte Arbeitnehmer oder bei Stellplätzen für Firmenwagen gelten.
Urteil des FG Köln vom 15.03.2006
11 K 5680/04
Pressemitteilung des FG Köln