Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Folgenreicher Unfall bei Nachbarschaftshilfe

Folgenreicher Unfall bei Nachbarschaftshilfe

Die Eigentümer einer Reihenhausanlage beschlossen, turnusmäßige Arbeiten an Häusern und Gärten, wie Reinigen der Fassaden und Dachrinnen sowie Schneiden der Hecken, gemeinsam im Wege der Nachbarschaftshilfe durchzuführen. Jeder brachte sein Werkzeug mit und beteiligte sich an den Arbeiten, auch soweit es um die Häuser der anderen ging. Derartige Aktionstage wurden regelmäßig mit gemeinsamen Grillfesten beschlossen.

Die Freude an der gut funktionierenden Nachbarschaft wurde jedoch getrübt, als einer der Männer beim Reinigen der Dachrinne von der Leiter fiel und sich schwere Schädelverletzungen zuzog. Der Unfall war umso folgenreicher, als die gesetzliche Unfallversicherung jegliche Ersatzleistung mit der Begründung verweigerte, es habe sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt.

Das Bundessozialgericht teilte die Auffassung der Versicherung. Gesetzlich unfallversichert sind zwar nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch andere abhängig Beschäftigte. Eine solche Gleichstellung erfordert aber, dass bei einer nur vorübergehenden Tätigkeit die Grundstruktur eines Beschäftigungsverhältnisses gegeben ist, weil eine Tätigkeit von gewissem wirtschaftlichem Wert einem fremden Unternehmen dienen soll. Dieses Kriterium sahen die Richter bei einer bloßen Nachbarschaftshilfe nicht erfüllt. Im Ergebnis musste die Versicherung nicht für die Unfallkosten aufkommen.

Urteil des BSG vom 05.07.2005

B 2 U 22/04 R

RdW 2005, 667

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