Informationspflicht der AG über folgenreichen Vergleich vor Hauptversammlung
Der Vorstand einer AG (hier MobilCom AG) ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig verpflichtet, die Aktionäre vor einem Beschluss der Hauptversammlung über die Zustimmung zu einem folgenschweren Vergleich (hier mit France Telecom nach deren Ausstieg aus dem UMTS-Geschäft) hinreichend über den Vergleichsinhalt zu informieren. Hierfür reicht es nicht aus, das dem Vergleich zugrunde liegende Vertragswerk lediglich in englischer Sprache und auch nur zeitweise bei der Hauptversammlung auszulegen. Erforderlich ist vielmehr eine Information in deutscher Sprache und eine Unterrichtung über den Inhalt des Vergleichs bereits bei der Einladung zur Hauptversammlung. Verstößt der Vorstand gegen diese Mitteilungspflicht, ist der gefasste Beschluss anfechtbar.
Urteil des OLG Schleswig vom 08.12.2005
5 U 57/04
OLGR Schleswig 2006, 134