Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Verstoß gegen Namensnennung in Anbieterkennzeichnung

Verstoß gegen Namensnennung in Anbieterkennzeichnung

Ein Unternehmen muss auf seiner Homepage u. a. die im Handelsregister eingetragene Firma, ein vertretungsberechtigtes Organ, die Handelsregisternummer, das Handelsregistergericht, die korrekte ladungsfähige Anschrift sowie die Telefon- und Faxnummer angeben (Impressum). Wird der Betriebals Einzelunternehmen geführt, muss der Betreiber der Seite seinen Namen und Vornamen nennen.

Das Fehlen der Namensangabe stellt für das Kammergericht Berlin einen Wettbewerbsverstoß dar. Der Nichtbeachtung dieser Informationspflicht kommt durchaus ein ernst zu nehmendes Gewicht zu. Allein die Offenbarung der Identität in einer Weise, die keine unnötigen Zweifel offen lässt, liefert dem Verbraucher bereits im Vertragsanbahnungsstadium zuverlässige Kenntnis darüber, mit wem genau er es zu tun hat und gegen wen er notfalls seine Klage richten kann.

Beschluss des KG Berlin vom 13.02.2007

5 W 34/07

JurPC Web-Dok. 41/2007

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