Verstoß gegen Unterlassungsverfügung auch bei abgeänderter Formulierung
Ist dem Herausgeber eines Anzeigenblattes im Wege einer einstweiligen Verfügung gegen Zahlung eines Ordnungsgeldes von 5.000 Euro untersagt worden, unter Berufung auf eine bestimmte, des Näheren bezeichnete Marktforschungsanalyse öffentlich zu behaupten, sein Erzeugnis „liege weiter vorn”,weil das räumliche Verbreitungsgebiet dieses Erzeugnisses sich nicht mit demjenigen des Mitbewerbers deckt, so liegt eine Zuwiderhandlung auch dann vor, wenn die nunmehr gewählte Formulierung im Ergebnis der untersagten Behauptung gleich kommt.
Das Oberlandesgericht Bremen verurteilte den Unterlassungsschuldner daher zur Zahlung des Ordnungsgeldes von 5.000 Euro, weil er unter erneutem Hinweis auf dieselbe Marktforschungsanalyse in einem Schreiben an bestimmte Anzeigenkunden die Behauptung aufstellte, sein Erzeugnis erziele in seinem Verbreitungsgebiet „eine Reichweite von 63,9 % aller dort lebenden Personen über 14 Jahre”. Damit wurde die in der einstweiligen Verfügung untersagte Behauptung letztlich in ihrem Kern aufrechterhalten.
Beschluss des OLG Bremen vom 14.02.2006
2 U 17/2006
Pressemitteilung des OLG Bremen