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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Unerlaubte Verwendung von “zivildienst.de”

Unerlaubte Verwendung von “zivildienst.de”

Das Landgericht Köln stellte fest, daß der Begriff ‘Zivildienst’ nicht nur ein Sachbegriff, sondern auch ein namensartiges Kennzeichen darstellt, das unter dem gesetzlichen Namensschutz des § 12 BGB steht. Die Bundesbehörde für die Durchführung des Zivildienstes kann daher die Freihaltung der Internet-Domain ‘zivildienst.de’ für sich beanspruchen.

Urteil des LG Köln vom 28.05.1998
15 O 15/98

NJW-COR 1999, 54

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