Urteil
01.07.2008
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Unerlaubte Verwendung von “zivildienst.de”
Das Landgericht Köln stellte fest, daß der Begriff ‘Zivildienst’ nicht nur ein Sachbegriff, sondern auch ein namensartiges Kennzeichen darstellt, das unter dem gesetzlichen Namensschutz des § 12 BGB steht. Die Bundesbehörde für die Durchführung des Zivildienstes kann daher die Freihaltung der Internet-Domain ‘zivildienst.de’ für sich beanspruchen.
Urteil des LG Köln vom 28.05.1998
15 O 15/98
NJW-COR 1999, 54