Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Champagnerbratbirne verstößt gegen geschützte Herkunftsbezeichnung

Champagnerbratbirne verstößt gegen geschützte Herkunftsbezeichnung

Die Verwendung eines Etiketts für den von einem Gastwirt hergestellten Birnenschaumwein, auf dem die Angabe Champagnerbratbirne blickfangmäßig herausgestellt ist, stellt eine unerlaubte Beeinträchtigung der geschützten Bezeichnung Champagne dar. Damit gab der Bundesgerichtshof einer Unterlassungsklage des Verbands der französischen Champagner-Wirtschaft statt.

Der Schutz der darin aufgeführten Bezeichnung Champagne ist nicht auf die in dem hier maßgeblichen deutsch-französischen Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geografischen Bezeichnungen vom 8. März 1960 im Einzelnen aufgeführten Waren und auch nicht auf eine identische Benutzung der geschützten Bezeichnung beschränkt. Es reicht vielmehr aus, dass die beanstandete Angabe geeignet ist, den Werbewert der geschützten Bezeichnung zu beeinträchtigen. Von einer solchen Beeinträchtigung der Bezeichnung Champagne gingen die Karlsruher Richter hier aus, weil in dem Wort Champagnerbratbirne der Bestandteil Champagne für die angesprochenen Kundenkreise ohne weiteres erkennbar und die Art der Waren sehr ähnlich ist.

Urteil des BGH vom 19.05.2005

I ZR 262/02

Pressemitteilung des BGH

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