Auch Spitznamen genießen den besonderen gesetzlichen Schutz des Namensrechts
Was liegt für einen Münchner Metzger näher, als mit dem zugkräftigen Namen „Schweini“ zu werben. Der bekanntermaßen so bezeichnete Jungstar des FC Bayern war mit dieser unerlaubten Vermarktung seines Namens ganz und gar nicht einverstanden und zog erfolgreich vor Gericht.Auch wenn eine Person ihren Spitznamen selbst verwendet oder in der Allgemeinheit duldet, bedeutet dies nicht zwingend den Verzicht auf jeglichen Namensschutz. Für das Bestehen des Namensschutzes reicht insoweit die Verwendung des Spitznamens für Bastian Schweinsteiger in der Öffentlichkeit und die Zuordnung des Spitznamens hinsichtlich des Fußballspielers Schweinsteiger in den Medien aus. Dem Metzger wurde daher die weitere Verwendung der Bezeichnung „Schweini“ für seine Ware untersagt. Ferner musste er die Löschung aus dem Markenregister veranlassen.
Anmerkung: Der geschäftstüchtige Händler hatte übrigens zugleich versucht, sich die Marke „Poldi“ zu sichern.
Urteil des LG München I vom 08.03.2007
HK O 12806/06
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