Urteil
01.07.2008
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Unerlaubte Steuerberatung durch Immobilienvermittlungsgesellschaft
Eine Immobilienvermittlungsgesellschaft darf keine reine Steuerberatung anbieten. Sie verstößt gegen zwingende Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes, wenn sie Kunden oder Interessenten eine persönliche Steueranalyse in einer Weise anbietet, die nicht lediglich als untergeordnete Hilfstätigkeit, sondern als gewichtiger und vollwertiger Teil der Beratungstätigkeit erscheint. Die Verletzung des Steuerberatungsgesetzes stellt zugleich eine wettbewerbswidrige Handlung im Sinne des § 1 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) dar.
Urteil des LG Ulm vom 11.04.2000
1 KfH O 14/00
ZAP EN-Nr. 483/2000