Unerlaubte Klauseln in Rabattkartensystem
Insbesondere seit der Abschaffung des Rabattgesetzes erfreuen sich Rabattkartensysteme großer Beliebtheit im Einzelhandel, um auf diese Weise feilschenden Kunden zu begegnen. Das Landgericht München I hatte sich mit mehreren Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Rabattkartenverwenders zu befassen. Zunächst beanstandeten die Richter eine vorformulierte Einverständniserklärung des Kunden auch zu telefonischen Werbekontakten durch andere als dem kartenausgebenden Unternehmen. Für unwirksam hielt das Gericht auch eine Klausel, nach der der Kunde sein Einverständnis zur Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten im Rahmen der jeweils geltenden Datenschutzgesetze erklärt. Nicht beanstandet wurde hingegen die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kunden, soweit sie zur Abwicklung des Rabattverfahrens erforderlich ist. Hierzu ist eine besondere Einverständniserklärung des Karteninhabers nicht erforderlich.
Urteil des LG München I vom 01.02.2001; Az.: 12 O 13009/00 (nicht rechtskräftig)