Unerlaubte Inkassotätigkeit eines Abschleppunternehmens
Ein Abschleppunternehmen, das bei Abholung abgeschleppter Fahrzeuge darauf hinwirkt, dass der Fahrzeughalter oder -fahrer die Kosten für das im Auftrag eines Dritten (z. B. Ordnungsbehörde) durchgeführte Abschleppen bezahlt, verstößt gegen das Rechtsberatungsgesetz, das eineInkassotätigkeit für Dritte nur Rechtsanwälten und zugelassenen Inkassodiensten erlaubt.
Schuldner der Abschleppkosten ist der Auftraggeber, der seinerseits die Kosten beim Verursacher, also dem Fahrzeughalter, geltend machen muss. Wenn der Abschleppunternehmer diesen direkt in Anspruch nimmt, treibt er letztlich eine fremde Forderung ein, was ihm gesetzlich untersagt ist.
Urteil des OLG Naumburg vom 26.10.2005
5 U 101/05
NJW 2006, 1529
GRUR-RR 2006, 169