Unbefristeter Leasingvertrag
Eine Werbeagentur erwarb ein hochwertiges Computersystem, das von einer Leasinggesellschaft finanziert wurde. Der Leasingvertrag wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Nach einer 60-monatigen Laufzeit sollte vereinbarungsgemäss die Vollamortisation der Anlage eintreten. Ab diesem Zeitpunkt war vom Leasingnehmer keine Abschlusszahlung mehr zu erbringen. Die Werbeagentur meinte, nach Ablauf der 60 Monate auch keine Leasingraten mehr zahlen zu müssen.
Das Oberlandesgericht Hamm teilte diese Auffassung nicht. Ein formularmässiger, auf unbestimmte Dauer laufender Finanzierungsleasingvertrag, der vom Leasingnehmer gekündigt werden kann, ist nicht deshalb als auf eine bestimmte Höchstdauer (Zeitpunkt der Vollamortisation) geschlossen auszulegen, weil bei Vertragsbeendigung eine Ausgleichszahlung des Leasingnehmers nur bis zu dem Zeitpunkt der Vollamortisation aller Kosten des Leasinggebers zu entrichten ist.
Eine Regelung, die den Vertrag nur aufgrund einer Kündigung enden lässt und den Leasingnehmer anderenfalls zur Weiterzahlung der Leasingraten verpflichtet, benachteiligt den Leasingnehmer nicht unangemessen, da er den Vertrag ohne weiteres rechtzeitig kündigen kann.
Urteil des OLG Hamm vom 11.01.1999
13 U 132/98
OLG Report Hamm 1999, 165