Sicherheitsleistung bei Zwangsversteigerung
Das Vollstreckungsgericht darf ein Gebot, das im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens für ein Grundstück abgegeben wurde, zurückweisen, wenn der Bietende nicht eine Sicherheitsleistung erbringt, die den Anforderungen des § 69 Zwangsversteigerungsverfahren (ZVG) entspricht.Demnach ist – sofern das Höchstgebot nicht in bar hinterlegt wird – die Sicherheitsleistung durch einen von der Bundesbank bestätigten oder einen von einem der zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitut ausgestellten Verrechnungsscheck oder durch eine unbefristete, unbedingte und unwiderrufliche Bürgschaft eines solchen Kreditinstituts zu erbringen. Die Vorlage eines Schecks mit Einlösungsgarantie einer Bank reicht demgegenüber nicht aus.
Urteil des BGH vom 12.01.2006
V ZB 147/05
BGHR 2006, 534