Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Sicherheitsleistung bei Zwangsversteigerung

Sicherheitsleistung bei Zwangsversteigerung

Das Vollstreckungsgericht darf ein Gebot, das im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens für ein Grundstück abgegeben wurde, zurückweisen, wenn der Bietende nicht eine Sicherheitsleistung erbringt, die den Anforderungen des § 69 Zwangsversteigerungsverfahren (ZVG) entspricht.Demnach ist – sofern das Höchstgebot nicht in bar hinterlegt wird – die Sicherheitsleistung durch einen von der Bundesbank bestätigten oder einen von einem der zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitut ausgestellten Verrechnungsscheck oder durch eine unbefristete, unbedingte und unwiderrufliche Bürgschaft eines solchen Kreditinstituts zu erbringen. Die Vorlage eines Schecks mit Einlösungsgarantie einer Bank reicht demgegenüber nicht aus.

Urteil des BGH vom 12.01.2006

V ZB 147/05

BGHR 2006, 534

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€