“Lebenslange Garantie” als unzulässige Zugabe
Ein großer amerikanischer Versandhändler wollte sein außerordentlich verbraucherfreundliches und gleichwohl erfolgreiches Vertriebskonzept auch in Deutschland einführen. Das Versandhandelsunternehmen gewährt seinen Kunden ein zeitlich unbefristetes Recht zur Rückgabe aller Artikel unabhängig vom Erhaltungszustand. Danach werden z.B. auch völlig verschlissene Kleidungsstücke noch nach Jahren zurückgenommen. Diese ‘lebenslange Garantie’ wurde von den deutschen Gerichten nun unterbunden.
Der Bundesgerichtshof wertete die Rücknahmezusage als geldwerten Vorteil für den Kunden, der eine unzulässige Zugabe darstellt. Die Richter sahen in der Rücknahmeverpflichtung des Versandhändlers für den Verbraucher nur vordergründig einen Vorteil. Da kein Unternehmen etwas zu verschenken hat, muss sich der amerikanische Versandhändler wohl darauf verlassen, dass Kunden von ihrem Rückgaberecht aus Bequemlichkeit oder Scheu, abgetragene Kleidung zurückzugeben, keinen Gebrauch machen.
Beschluss vom BGH vom 19.08.1999
I ZR 284/99
RdW Heft 21/1999, Seite V