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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

BGH zur Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen

BGH zur Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen

Ein Verbraucherverband verlangte von einer Sparkasse die Unterlassung der Verwendung folgender Klausel in so genannten Kombisparverträgen mit Verbrauchern: “Die Sparkasse zahlt am Ende eines Kalenderjahres den im Jahresverlauf durch Aushang bekannt gegebenen Zins für das Kombisparguthaben.’ Die unbefristeten Kombisparverträge sehen die gleich bleibende monatliche Einzahlung eines bei Vertragsschluss vereinbarten Sparbeitrags bei einer dreimonatigen Kündigungsfrist und der Verfügung über höchstens 3.000 DM (der Fall ereignete sich vor der Euro-Einführung) monatlich vor. Neben den Zinsen wird eine Prämie zugesichert, die erstmalig nach drei Jahren in Höhe von 5 Prozent der Jahressparleistung gewährt wird und stufenweise ansteigt bis zu 20 Prozent der Jahressparleistung nach 10 Jahren. Die Klage des Verbraucherverbands war in den Vorinstanzen erfolglos.

Der Bundesgerichtshof hielt die beanstandete Klausel nach § 308 Nr. 4 BGB jedoch für unwirksam. Danach muss eine Klausel, die einem Vertragspartner das Recht der Leistungsbestimmung (hier Höhe der Zinsen) einräumt, für den anderen Vertragsteil zumutbar sein. Dies erfordert jedenfalls bei langfristig angelegten Verträgen auch, dass für den Vertragpartner zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderungen besteht. Diesen Anforderungen wird die beanstandete Klausel nicht gerecht. Das auch bei Sparverträgen anerkennenswerte Interesse der Kreditinstitute, ihre Zinssätze den veränderlichen Gegebenheiten des Kapitalmarktes nicht nur bei Neuabschlüssen, sondern auch bei bestehenden Verträgen anzupassen, macht bei langfristig angelegten Kombisparverträgen eine völlig unbegrenzte Zinsänderungsbefugnis des Kreditinstituts für den Sparer unzumutbar. Einem Kreditinstitut ist auch bei langfristig angelegten Sondersparformen durchaus zuzumuten, die künftig zu zahlenden Zinsen unter den Bezugsgrößen des Kapitalmarktes zumindest annähernd festzulegen, so dass sie für den Bankkunden kalkulierbar sind.

Urteil des BGH vom 17.02.2004
XI ZR 140/03
Pressemitteilung des BGH

Urteil des BGH vom 17.02.2004

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