Kosten für Bargeschäfte
Wieder einmal musste sich der BGH mit der Wirksamkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Sparkasse auseinandersetzen. Der Preisaushang in der Schalterhalle bestimmte folgende sogenannte Kostenpreise für Girokonten:
0,25 DM für Daueraufträge, Bargeschäfte an Geldautomaten und Einzugsermächtigungen. 0,40 DM für alle anderen Vorgänge einschließlich Barabhebungen und Einzahlungen am Schalter. Gleichzeitig wurden monatlich fünf kostenlose Vorgänge im Wert von jeweils 0,40 DM gewährt.
Die Bundesrichter hielten eine derartige Vergütungsregelung auf der Grundlage sogenannter Postenpreise allgemein für zulässig, auch sofern sie für Ein- und Auszahlungen erhoben werden. Sie schränkten die Wirksamkeit des ‘Kleingedruckten’ aber insoweit ein, dass die Postenpreise nicht in Form von Sondergebühren für Ein- und Auszahlungen, sondern im Rahmen einer allgemein geltenden Preisregelung festgelegt werden und monatlich mindestens fünf Freiposten zu Gunsten des Kontoinhabers eingeräumt werden.
Urteil des BGH vom 07.05.1996
VI ZR 217/95
RdW Heft 11/96, Seite III