Kosten für künstliche Befruchtung
Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung, die einem Ehepaar zu einem gemeinsamen Kind verhelfen soll, können nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs steuerlich absetzbare, außergewöhnliche Belastungen sein.
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Dies gilt insbesondere bei Empfängnisunfähigkeit der Ehefrau. Allerdings muss der Steuerpflichtige anderweitige Ersatzmöglichkeiten, insbesondere Kostenerstattung durch die Krankenkassen, ausschöpfen. Hierzu ist erforderlich, dass gegen einen offensichtlich fehlerhaften, ablehnenden Bescheid der Krankenkasse Widerspruch eingelegt wird.
Urteil des BFH vom 18.06.1997; III R 84/96