Urteil
01.07.2008
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Kosten für notwendigen Auslandssprachkurs als vorweggenommene Werbungskosten
Bereitet sich ein Arbeitnehmer mit einem Auslandssprachkurs gezielt auf die entsprechenden Anforderungen seiner künftigen Arbeitsstelle vor, kann er die Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich geltend machen.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Kurs eine gezielte Vorbereitung auf ein bereits abgeschlossenes Arbeitsverhältnis darstellt und der künftige Arbeitgeber entsprechende Sprachkenntnisse (hier: Mitarbeiterin in einer Exportabteilung) verlangt.
Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg
6 K 87/95
DM Heft 3/97, Seite 139