Kosten für Auslandssprachkurs keine Werbungskosten
Eine Sozialarbeiterin, zu deren Aufgaben die Betreuung griechischer Gastarbeiter gehörte, besuchte in Griechenland einen mehrwöchigen Sprachkurs für neugriechisch. An den Werktagen wurde vormittags der Unterricht abgehalten. Nachmittags und abends sowie an den Wochenenden standen kulturelle Veranstaltungen, Ausflüge und Führungen auf dem Programm. Der Bundesfinanzhof lehnte die beantragte Anerkennung der Aufwendungen für den Sprachkurs als Werbungskosten ab. Das Gericht folgte dabei nachstehenden Grundsätzen:
Entscheidend für die Anerkennung als Werbungskosten ist, ob die Aufwendungen objektiv durch besondere berufliche Gegebenheiten veranlaßt sind, und ob nach dem Anlaß der Reise, dem vorgelegten Programm und der tatsächlichen Durchführung die Befriedigung privater Interessen nahezu ausgeschlossen ist. Reisen, denen offensichtlich ein unmittelbarer beruflicher (betrieblicher) Anlaß zugrunde liegt, sind in aller Regel der beruflichen (betrieblichen) Sphäre zuzurechnen. Fehlt ein solcher Anlaß müssen die Beurteilungsmerkmale, die jeweils für eine private oder berufliche (betriebliche) Veranlassung sprechen, gegeneinander abgewogen werden. Da die Reise hier einen nicht unerheblichen privaten Erlebniswert enthielt, waren die hierfür gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten absetzbar.
Urteil des BFH vom 16.01.1998; VI R 46/87