Kosten für Zweitstudium
Ein Ingenieur absolvierte neben seiner Tätigkeit noch ein Zweitstudium der Betriebswirtschaftslehre und wollte die Kosten von der Steuer absetzen. Das Finanzamt anerkannte jedoch lediglich die jährliche Pauschale von 1.800 DM (bei auswärtiger Unterbringung 2.400 DM), da es in der Bildungsmaßnahme nicht nur eine Weiterbildung, sondern eine neue Berufsausbildung sah.
Dem trat der Bundesfinanzhof mit der Argumentation entgegen, in der komplexen Arbeitswelt seien betriebswirtschaftliche Kenntnisse gerade bei technischen Führungskräften stets von Vorteil. Der Bundesfinanzhof hatte daher keine Bedenken, die geltend gemachten Auslagen als Werbungskosten anzuerkennen.
Urteil des BFH vom 19.6.1997
IV R 4/97
RdW 1998, 358