Umtauschrecht bei Gebrauchtwagen
Räumt ein Gebrauchtwagenhändler einem Kunden ein Umtauschrecht für die Dauer von 30 Tagen und bis zu einer Fahrleistung von 2.000 km ein, so kann dies nicht mehr als handelsüblich oder wirtschaftlich vernünftig angesehen werden. Der Autohändler hat die Einräumung eines derartigen Umtauschrechtes wegen Verstoßes gegen das Zugabeverbot zu unterlassen.
Urteil des KG Berlin vom 19.01.1995
25 U 7569/94
NJW-RR 1995, 1511
Bestätigt durch Urteil des BGH vom 4.12.1997
I ZR 143/95
RdW 1998, 180
Ebenso beurteilte das Oberlandesgericht Frankfurt die Zeitungsanzeige eines Gebrauchtwagenhändlers, der für von ihm angebotene Gebrauchtfahrzeuge ‚7 Tage Umtauschrecht‘ einräumte. Auch in diesem Fall meinten die Richter, daß die Gewährung eines solchen Rück-gaberechts im Gebrauchtwagenhandel völlig ungewöhnlich ist und im Geschäftsverkehr nicht als üblich erwartet wird.
Urteil des OLG Frankfurt vom 02.11.1995
6 U 77/94
Betriebs Berater 1995, 2604