Urteil
01.07.2008
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Einräumung eines Umtauschrechtes bei einem Gebrauchtwagenkauf
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes darf ein Gebrauchtwagenverkäufer seinen Kunden ein Umtauschrecht von fünf Tagen einräumen. Er verstößt damit nicht gegen § 1 Absatz 1 der Zugabeverordnung. Inwieweit ein Umtauschrecht den zulässigen Rahmen überschreitet, ist eine Frage des Einzelfalles. Nicht erlaubt ist jedenfalls, daß dem Kunden ein Umtauschrecht von 30 Tagen eingeräumt wird und daß dieser mit dem Wagen in diesem Zeitraum eine Fahrstrecke von 2000 km zurücklegen darf.
Bundesgerichtshof (v. 02.07.1998); AZ: I ZR 66/96