Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Umtauschrecht bei Gebrauchtwagen eingeschränkt

Umtauschrecht bei Gebrauchtwagen eingeschränkt

Räumt ein Gebrauchtwagenhändler einem Kunden ein Umtauschrecht für die Dauer von 30 Tagen ein, wobei der Kunde den Wagen bis zu einer Fahrleistung von 2000 Kilometern unentgeltlich nutzen darf, so kann dies nicht mehr als handelsüblich oder wirtschaftlich vernünftig angesehen werden. Das Kammergericht untersagte daher in einem bereits 1995 ergangenen Urteil einem Gebrauchtwagenhändler, das Umtauschrecht weiter anzubieten.

Der Bundesgerichtshof bestätigte nun diese Entscheidung. Die Richter ließen keinen Zweifel daran, daß es sich um eine Zugabe im Sinne der Zugabeverordnung handelte. Gegenstand der verbotswidrigen Zugabe war hier nicht das Umtauschrecht als solches, sondern der dem Käufer gewährte Vermögensvorteil, nämlich den Gebrauchtwagen einen Monat bis zu 2000 Kilometer ohne Ausgleich der eingetretenen Wertminderung nutzen zu können. Ein derartiger Gebrauchsvorteil kann nach Auffassung der Karlsruher Richter nicht als handelsübliche Nebenleistung angesehen werden.

Urteil des BGH vom 04.12.1997
I ZR 143/95
RdW 1998, 180
Betriebs Berater 1998, 661
DAR 1998, 272

ebenso Urteil des BGH vom 2.7.98 – I ZR 66/96
NJW 1999, 217

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