Umstellung von Ölheizung auf Fernwärme mehrheitlich beschließbar
Eine bauliche Veränderung gemeinschaftlichen Eigentums bedarf nach § 22 Abs. 1 WEG der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Im Einzelfall gestaltet sich die Abgrenzung zu einer mehrheitlich beschließbaren Instandsetzungsmaßnahme als recht schwierig. Für das Hanseatische Oberlandesgericht kann sich die Umstellung von Ölheizung auf Fernwärme als eine Maßnahme der so genannten modernisierten Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums darstellen und ist dann keine nur einstimmig mögliche bauliche Maßnahme.
Bei der Frage, wo im Einzelfall die Grenze zwischen ordnungsgemäßer Instandsetzung und baulicher Veränderung liegt, spielen die Funktionsfähigkeit der bisherigen Anlage, das Verhältnis zwischen wirtschaftlichem Aufwand und zu erwartendem Erfolg, die künftigen laufenden Kosten, die langfristige Sicherung des Energiebedarfs, Gesichtspunkte der Umweltverträglichkeit sowie der Umstand eine Rolle, ob sich die geplante Modernisierung bereits bewährt und durchgesetzt hat. Hierbei dürfen gerade bei der technischen Ausstattung keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden.
Beschluss des OLG Hamburg vom 21.07.2005
2 Wx 18/04
OLGR Hamburg 2005, 633