Umfang der Pflichten aus einem Wertpapierdepotvertrag
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit Umfang und Grenzen von Beratungspflichten einer Bank gegenüber einem Kunden, der bei ihr ein Wertpapierdepot unterhielt, zu befassen und stellte hierzu folgende Grundsätze auf: Aus einem Wertpapierdepotvertrag folgt keine Verpflichtung der Bank zu einer vollumfänglichen Betreuung und laufenden Beratung. Das Geldinstitut ist jedoch zur vollständigen und unmissverständlichen Weiterleitung der in den Wertpapiermitteilungen” veröffentlichten Informationen verpflichtet, die für den Depotinhaber wichtig sein können. Dies geht jedoch nicht so weit, dass die Bank grundsätzlich zum Hinweis auf die Konsequenzen und die wirtschaftliche Bedeutung der vollständig und unmissverständlich weitergeleiteten Informationen verpflichtet ist.
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Urteil des BGH vom 23.11.2004
XI ZR 137/03
NJW 2005, 1113
BGHR 2005, 579