EC-Scheckkarten-Diebstahl aus unverschlossenem Fahrzeug
Ein Lkw hielt auf der Autobahn im Grossraum Paris an, um die Polizei nach dem weiteren Weg zu fragen. Der Fahrer entfernte sich hierzu ca. 70 Meter von seinem Fahrzeug, ohne dass er dieses beobachten konnte. Während dieser Zeit wurde aus dem unverschlossenen Lkw seine Brieftasche mit EC-Karte und Geheimnummer entwendet. Kurz darauf wurden über einen Geldautomaten insgesamt 3.200 FF von dem Konto abgehoben. Die Bank des Lkw-Fahrers weigerte sich, den entstandenen Schaden zu ersetzen.
In den allgemeinen Bankbedingungen hiess es: ‘hat die Bank ihre Verpflichtungen erfüllt und der Karteninhaber seine Pflichten grob fahrlässig verletzt, trägt der Kontoinhaber den gesamten Schaden in vollem Umfang… Grobe Fahrlässigkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn EC-Karte und Euroscheckvordruck gemeinsam in einem Kraftfahrzeug unbeaufsichtigt aufbewahrt werden’. Das Amtsgericht Essen nahm im vorliegenden Fall ein grob fahrlässiges Verhalten des Kontoinhaber an. Allein das Aufbewahren der EC-Karte zusammen mit der entsprechenden Geheimnummer stellte nach Auffassung des Gerichts ein unentschuldbares Verhalten dar. Hinzu kam, dass der Lkw-Fahrer sein Fahrzeug nicht verschlossen hatte.
Urteil des AG Essen vom 23.10.1997
21 C 245/97
WM 11998, 1127