Beweislast bei unbefugter Automatenabhebung
Vom Girokonto einer Frau wurden über einen Bankautomaten 4.553 DM abgehoben, nachdem ihr ihre Scheckkarte abhanden gekommen war. Sie nahm die Bank auf Ersatz des abgehobenen Betrages in Anspruch. Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Zahlungsklage jedoch ab.
Dies begründete das Gericht damit, dass bei Geldabhebungen an Bankautomaten mittels einer EC-Karte unter Benutzung der richtigen PIN-Nummer der schwer widerlegbare ‘Beweis des ersten Anscheins’ dafür spricht, dass entweder der rechtmäßige Karteninhaber oder ein von ihm beauftragter Dritter die Abhebungen getätigt hat. Die Bankkundin konnte den Gegenbeweis nicht führen, da sie zum Verlust der Scheckkarte nur vage Angaben machen konnte und sie den Zettel mit der PIN-Nummer in einem Aktenkoffer aufbewahrt hatte, der ohne großes Geschick und ohne Hinterlassen von Spuren hätte aufgebrochen werden können.
Danach war nicht auszuschließen, dass die Haushaltshilfe der Frau oder andere Personen, die Zugang zu dem Haus hatten, an die PIN-Nummer gelangen und die Scheckkarte entwenden konnten. Schließlich hielt es das Gericht auch für weitestgehend ausgeschlossen, dass die Geheimzahl von einem Unbekannten ‘geknackt’ wurde, da das Verfahren hierzu äußerst aufwendig ist und teurer technischer Geräte bedarf. Im Ergebnis war die Bank nicht zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet.
Urteil des LG Frankfurt am Main vom 12.05.1999
2/1 S 336/98
RdW 1999, 692