Beweislast bei 0190-Gebühren
Ein Telekommunikationsdienstleister, der im Rahmen einer Telefonrechnung Entgeltforderungen aus der Inanspruchnahme von 0190-Mehrwertdienstnummern geltend macht, muss angesichts der dabei häufig vorkommenden Missbräuche lückenlos vortragen, welche Dienstleistungen zu welchen Preisen vom Kunden in Anspruch genommen wurden, wenn dieser die Nutzung des gebührenpflichtigen Dienstes bestreitet.
Hierbei reicht nach Ansicht des Amtsgerichts Frankfurt am Main die Behauptung nicht aus, angesichts der Form des Tarifsystems müsse davon ausgegangen werden, dass dem streitgegenständlichen Entgelt stets auch eine angemessene Leistung gegenüberstehe.
Urteil des AG Frankfurt/Main vom 10.07.2003