Urteil
01.07.2008
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Beweislast bei gefälschter Überweisung
Behauptet ein Kontoinhaber, eine von seiner Bank ausgeführte überweisung sei nicht von ihm, sondern von einem Unbekannten durch eine per Telefax übermittelte überweisung veranlasst worden, muss grundsätzlich die Bank den Beweis führen, dass der zu Grunde liegende überweisungsauftrag auch tatsächlich vom Kontoinhaber oder einem berechtigten Vollmachtsinhaber ausgestellt wurde. Gelingt dieser Nachweis nicht, muss die Bank den durch die unbefugte überweisung entstandenen Schaden ersetzen.
Urteil des OLG München vom 09.04.2003