Risiko bei gefälschten Schecks
Ein Abwälzen des Risikos von Scheckfälschungen auf den Kunden in den Scheckbedingungen der Banken ist wegen Verstosses gegen das AGB-Gesetz unwirksam. Die meisten Banken und Sparkassen haben ihre Vertragsbedingungen bereits entsprechend geändert. Das Risiko der Scheckfälschung trägt daher grundsätzlich die Bank.
Allerdings kann das Geldinstitut möglicherweise Schadensersatz vom Kunden verlangen, wenn dieser gegen seine Verpflichtung, Scheckvordrucke sorgfältig aufzubewahren und ein Abhandenkommen der Bank umgehend mitzuteilen, verstossen hat. Die Beweislast für eine haftungsbegründende Sorgfaltspflichtverletzung des Kunden trägt jedoch die Bank.
Urteil des BGH vom 18.03.1997
XI ZR 117/96
ZAP EN-Nr. 5/97