Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Gestohlene EC-Karte
Wer seine Jacke, in der er seine Brieftasche mit EC-Karte und Personalausweis aufbewahrt während seiner Abwesenheit in seinem unverschlossenen Büro über der Stuhllehne hängen lässt, handelt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln grob fahrlässig. Dies gilt auch dann, wenn nicht jedermann ohne weiteres unkontrollierten Zugang zu dem Büro hat.
Der Kontoinhaber hätte infolge der Vernachlässigung seiner Sorgfaltspflicht gegen die Bank keinen Ausgleichsanspruch, wenn der Dieb das Konto unter Vorlage der EC-Karte und des Personalausweises um 35.000 DM ‘plündert’.
Urteil des OLG Köln vom 25.10.1995
13 U 28/95
NJW-RR 1996, 619