Kein Ersatz bei gestohlener EC-Card trotz Verzögerung der Sperre
Ein Karteninhaber hat nach Ziff. 9 der Euro-Card-Kundenbedingungen für missbräuchliche Verfügungen, die mit der Euro-Card nach der Verlustanzeige getätigt werden, nicht mehr einzustehen. Diese Regelung gilt jedoch nur für solche Fälle, bei denen Schädenverschuldensunabhängig eingetreten sind.
Hat ein Bankkunde die Karte daher zusammen mit der PIN-Nummer in der ihm bei einem Aufenthalt in Rom gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Geldbörse aufbewahrt, kann er selbst dann keinen Ersatz für die innerhalb kurzer Zeit vorgenommenen 20 Abhebungen verlangen, wenn das Kreditkarteninstitut die Sperrung nicht sofort veranlasst hat. In einem derartigen Fall wiegt das nachlässige Verhalten des Karteninhabers deutlich schwerer als ein etwaiges Mitverschulden der Bank.
Urteil des OLG Frankfurt vom 30.03.2006
16 U 70/05
OLGR Frankfurt 2007, 294