Unbefugte Kontoabhebung mittels ec-Karte
Wird mit einer entwendeten ec-Karte unter Verwendung des dazugehörigen PIN-Codes Geld vom Konto des Karteninhabers abgehoben, stellen sich die Banken grundsätzlich auf den Standpunkt, der Kontoinhaber habe Scheckkarte und PIN zusammen aufbewahrt und verweigern jegliche Ersatzleistung.
Dieser Anscheinsbeweis gilt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg jedoch dann nicht, wenn sich der Täter, der durch einen Nachschlüsseleinbruch an die Karte gelangt war, im häuslichen Umfeld des Opfers ausgekannt hat und der genaue Tathergang durch spätere Zeugenaussagen der Mittäter nicht mehr zu klären ist. Kann wie hier, dem geschädigten Karteninhaber kein fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden, muss die kontoführende Bank die unbefugten Abhebungen ausgleichen.
Urteil des OLG Oldenburg vom 29.08.2000; Az.: 9 U 23/00