Pflicht zur Kapitalerhaltung auch gegenüber stillen Gesellschaftern
Auf stille Gesellschafter können in Bezug auf die Kapitalerhaltungspflicht dieselben Regeln anwendbar sein, wie sie für Gesellschafter gelten. Dies setzt jedoch voraus, dass die Ausgestaltung des stillen Gesellschaftsverhältnisses mit dem der Gesellschafter vergleichbar ist. Der Bundesgerichtshof bejahte dies im entschiedenen Fall bei mehreren stillen Gesellschaftern, von deren Zustimmung als Beiräte bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen abhängig waren, die außerdem in erheblichem Umfang am gesamten Gesellschaftsvermögen beteiligt waren und denen die Hälfte des bilanzierten Jahresüberschusses zustand.
Eine GmbH kann sich beim Ausscheiden der „Stillen“ daher grundsätzlich auf eine Unterbilanzierung berufen und die Auszahlung der Abfindungen verweigern. Allerdings besteht in solchen Fällen die Verpflichtung zur Auflösung stiller Reserven, um die Abfindungszahlungen eventuell doch leisten zu können.
Urteil des BGH vom 13.02.2006
II ZR 62/94
NZG 2006, 347