Urteil
01.07.2008
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Pflicht des Architekten zur Baugrundprüfung
Ein Architekt ist im Rahmen eines Architektenvertrages verpflichtet, die Eignung des Baugrundes zu prüfen bzw. prüfen zu lassen und den Bauherrn entsprechend zu beraten.
Die Verletzung dieser Pflicht, da dem Architekten die Anfüllung des Baugeländes mit Bauschutt vom Abbruch des früheren Hospitals bekannt war, führte zu einem Schadensersatzanspruch des Bauherrn aus § 635 BGB.
Urteil des OLG Hamm vom 21.05.1997, 12 U 150/96 / 6 O 635/95. OLG Report Hamm 1998, 38