Architekt muss Bauherrn auf Mängel hinweisen
Der Architekt schuldet als Sachverwalter des Bauherrn im Rahmen seines jeweils übernommenen Aufgabengebiets die unverzügliche und umfassende Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener Baumängel sowie die sachkundige Unterrichtung des Bauherrn vom Ergebnis der Untersuchung und von der sich daraus ergebenden Rechtslage.
Von der Ursächlichkeit der Verletzung dieser Pflicht für den eingetretenen Schaden ist auszugehen, wenn der Auftraggeber bei entsprechender Aufklärung rechtzeitig gegen den Architekten vorgegangen wäre. Hierfür spricht eine tatsächliche Vermutung. Behauptet der Architekt, der Bauherr hätte auch bei Kenntnis des Mangels nichts dagegen unternommen, muss er dies im Prozess beweisen. Aus der ursächlichen Verletzung der Pflicht ergibt sich, dass sich der Architekt hinsichtlich der gegen ihn gerichteten Gewährleistungsansprüche nicht auf den Eintritt der Verjährung berufen kann.
Urteil des BGH vom 26.10.2006
VII ZR 133/04
NJW 2007, 365
BGHR 2007, 196