Hinweispflicht des Architekten auch auf mögliche Regressansprüche gegen sich selbst
Ein umfassend beauftragter Architekt hat dem Bauherrn während und auch nach Beendigung seiner Tätigkeit bei der Behebung von Baumängeln zur Seite zu stehen. Im Rahmen dieser Pflichten hat der Architekt nach ständiger Rechtsprechung auch ein eigenes Verschulden zu offenbaren. Verletzt der Architekt diese Untersuchungs- und Beratungspflicht, ist er dem Bauherrn zum Schadensersatz verpflichtet.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs treffen diese Verpflichtungen auch einen Architekten, dem nicht die volle Objektüberwachung übertragen wurde. Im Rahmen der übernommenen Aufgaben -im vorliegenden Fall handelte es sich um die Planung und die technische Oberleitung für eine Kellerherstellung – haftet der Architekt für Fehlentscheidungen und muß daher auf mögliche Regreßansprüche gegen sich selbst hinweisen.
Urteil des BGH vom 11.01.1996, VII ZR 85/95. RdW 1996, 241