Hinweispflicht auf Auslaufmodelle
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist ein Einzelhändler jedenfalls bei Geräten, die einen verhältnismäßig hohen Preis und eine längere Lebensdauer haben (z. B. Gefrierschränke) und bei denen der Käufer Wert darauf legt, dass sie nicht schon nach kurzer Zeit veraltet sind, verpflichtet, darauf hinzuweisen, wenn es sich um Auslaufmodelle handelt. Der Endabnehmer trifft bei solchen Geräten eine Kaufentscheidung, die der Deckung eines nicht alltäglichen, sondern auf Dauer angelegten Bedarfs dient und die in der Regel nicht spontan, sondern erst nach einiger überlegung getroffen wird. In diesen Fällen hat der Verbraucher ein erhebliches Interesse daran zu erfahren, ob nicht mittlerweile ein technisch fortentwickeltes Gerät auf dem Markt ist.
Die Hinweispflicht des Einzelhändlers besteht nicht nur, wenn der Hersteller das beworbene Gerät ausdrücklich als Auslaufmodell bezeichnet hat, sondern auch dann, wenn es in dem aktuellen Herstellerprospekt nicht mehr aufgeführt ist.
Urteil des BGH vom 06.10.1999
I ZR 92/97
RdW 2000, 307