Hinweispflicht auf Auslaufmodell
Ein Einzelhändler kann verpflichtet sein, auf nachteilige Eigenschaften der angebotenen Ware von sich aus hinzuweisen. Der Umfang der Hinweispflicht richtet sich in erster Linie nach den Erwartungen des angesprochenen Kundenkreises. Hierbei sind jedoch auch die berechtigten Interessen des werbenden Unternehmens zu berücksichtigen.
Im Fall des Verkaufs hochwertiger Geräte der Unterhaltungselektronik (Videorecorder und Autoradio) entschied der Bundesgerichtshof, daß grundsätzlich eine Hinweispflicht des Händlers besteht, wenn das fragliche Modell vom Hersteller nicht mehr produziert und nicht mehr im Sortiment geführt oder als Auslaufmodell bezeichnet wird. Hat ein Händler ein Gerät aus der laufenden Produktion erworben, kann der Hinweis auf die erfolgte Modelländerung jedoch so lange unterbleiben, bis das Nachfolgemodell im Handel ist oder – wenn es kein Nachfolgemodell gibt – bis die Ware im üblichen Warenumschlag abgesetzt ist. Für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine solche Ausnahme ist im Prozeß der anbietende Händler beweispflichtig.
Urteil des BGH vom 03.12.1998
I ZR 63/96
NJW Heft 23/1999, Seite VIII
RdW 1999, 403