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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Architektenhaftung für Fristversäumnis bezüglich Fördermittelantrag

Architektenhaftung für Fristversäumnis bezüglich Fördermittelantrag

Die Eigentümer eines Geschäftshauses beauftragten einen Architekten mit der Betreuung des Aus- und Umbaus. Da öffentliche Fördermittel in Anspruch genommen werden sollten, war zunächst die Einschaltung eines Steuerberaters beabsichtigt. Der Architekt erklärte sich jedoch bereit, auch diese Aufgabe zu übernehmen, da er sich bei den technischen Gegebenheiten besser auskenne.

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Später stellte sich heraus, dass es der Architekt versäumt hatte, innerhalb der inzwischen abgelaufenen Frist einen entsprechenden Förderantrag zu stellen. Die Hauseigentümer verlangten Ersatz des dadurch entstandenen Schadens von 12.000 DM. Der Architekt meinte dem gegenüber, er hat die Angelegenheit hinsichtlich der Fördermittel nur aus reiner Gefälligkeit übernommen und haftet daher nicht.

Der Bundesgerichtshof sah die Übernahme der Beantragung von Fördermitteln nicht als bloße Gefälligkeit an. Da die Auftraggeber ersichtlich ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der Erlangung von Fördermitteln hatten, ist die Übernahmebereitschaft auch dann als vertragliche (Neben-) Pflicht des Architekten anzusehen, wenn dafür keine zusätzliche Vergütung vereinbart war.

Ergebnis: Der Architekt haftet für den entstandenen Schaden.

Urteil des BGH vom 29.02.1996
VII ZR 90/94

RdW 1996, 338

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