Urteil
01.07.2008
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Umfang eines Haftungsverzichts bei Ausscheiden eines Gesellschafters
Ein notarieller Vertrag, in dem das Ausscheiden eines Geschäftsführer-Gesellschafters im Einzelnen geregelt wurde,enthielt auch eine Klausel, wonach der ausscheidende Gesellschafter von jeglicher Haftung und allen Verpflichtungen gegenüber der GmbH entbunden wurde.
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass ein derartiger Haftungsverzicht der GmbH lediglich die Haftung des ausscheidenden Geschäftsführers aus der Verletzung von Pflichten als Geschäftsführer gegenüber der GmbH erfasst. Danach sind Ansprüche der GmbH gegen den Ausscheidenden beispielsweise wegen Rückzahlung von Honorarvorschüssen nicht ausgeschlossen.
Urteil des BGH vom 18.09.2000; Az.: II 2 ZR 15/99