Umfang der Nachforschungspflicht eines Immobilienmaklers
Hat ein Immobilienmakler über einen Bauträger, von dem sein Kunde eine noch nicht fertig gestellte Immobilie erwerben will, eine (positive) Bankauskunft eingeholt, ist es nicht zu beanstanden, wenn er den Verkäufer gegenüber dem Käufer sinngemäß als zuverlässig bezeichnet und den Abschluss eines Kaufvertrages als unbedenklich empfiehlt. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist der Makler nicht verpflichtet, weitere Auskünfte insbesondere beim Gewerbeamt einzuholen. Stellt sich später heraus, dass der Verkäufer zahlungsunfähig und seit längerer Zeit ohne Gewerbeerlaubnis am Markt tätig ist, verwirkt der Makler wegen der fehlerhaften Kaufempfehlung gegenüber seinem Kunden seinen Provisionsanspruch nicht.
Urteil des OLG Hamm vom 07.06.2001,18 U 153/00,OLGR Hamm 2001, 303