Überzogenes Gewinnspiel
Gewinnspiele sind jedenfalls dann wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, solange sie sich im Rahmen einer bloßen Aufmerksamkeitswerbung bewegen. Eine Gewinnspielwerbung ist erst dann unzulässig, wenn der Umfang des Spiels und die Höhe der Gewinne einen derartigen Anreiz auf den Verbraucher ausüben, daß dieser in unsachlicher Weise in seiner Kaufentscheidung beeinflußt wird.
Der Bundesgerichtshof beanstandete danach ein von einem Supermarkt veranstaltetes Gewinnspiel, für das mit den Angaben ‘Gewinnen Sie Preise im Wert von 1 Million DM – machen Sie mit bei den Riesen-Jubiläumsspielen mit sieben Gewinnchancen!’ geworben wurde. Insbesondere die beträchtliche Gewinnsumme lag deutlich über dem Rahmen, der bei Gratisverlosungen zum Zweck der Aufmerksamkeitswerbung im Lebensmittel-Einzelhandel allgemein üblich ist. Durch die zusätzlichen Hinweise ‘stündliche Verlosung von Warengutscheinen’ und ‘laufende Glücksradverlosungen mit Sofortgewinnen’, sollten Kunden in unzulässiger Weise zu einem längeren Aufenthalt in dem außerhalb gelegenen Supermarkt angelockt werden.
Beschluß des BGH vom 12.02.1998
I ZR 122/97
RdW 1998, 275