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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Keine Haftung für überzogenes Gemeinschaftskonto

Keine Haftung für überzogenes Gemeinschaftskonto

Unterhalten Eheleute ein gemeinschaftliches Girokonto, so haften grundsätzlich alle Kontoinhaber für die Rückzahlung. Etwas anderes gilt nur, wenn einer der Kontoinhaber das Konto überzogen hat und der andere hiervon keine Kenntnis hatte und auch nicht mit der Überziehung rechnen musste. Derartige Verfügungen sind von der mutmaßlichen Einwilligung des anderen Kontoinhabers nicht gedeckt. Diese Voraussetzungen liegen im Regelfall aber dann nicht vor, wenn die Abhebungen der Familie zugute gekommen sind.

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Dementsprechend verurteilte das Landgericht Coburg eine Frau, die von der kontoführenden Bank wegen Vermögenslosigkeit des mittlerweile von ihr getrennt lebenden Mannes in voller Höhe zur Rückführung der Kontoüberziehung von 8.400 Euro in Anspruch genommen wurde. Angesichts des Umstandes, dass das Konto über Jahre immer wieder ins Minus geraten war, konnte sie nicht bewiesen, dass sie von der finanziellen Situation keine Kenntnis hatte.

Urteil des LG Coburg vom 08.05.2007
22 O 463/06

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