Kein Pfändungsschutz des Gehalts auf überzogenem Girokonto
Als eine Bank erfuhr, dass ein Privatkunde die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, kündigte sie wegen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage den Girokontovertrag und verlangte die Zahlung in Höhe des Sollsaldos. Kurz zuvor war auf dem Konto das Gehalt des Kunden in Höhe von 2.100 Euro eingegangen, das mit der weitaus höheren Kontoüberziehung verrechnet wurde. Der Kontoinhaber meinte, das Geldinstitut müsste ihm den pfändungsfreien Betrag von 2.000 Euro auszahlen. Der Bundesgerichtshof wies die Klage in letzter Instanz mit folgender Begründung ab.
Durch die mit der Einräumung der Kontoüberziehung verbundene Kontokorrentabrede wird dem Kunden die selbstständige Geltendmachung seiner Ansprüche entzogen, so dass mit der Gutschrift auf dem Konto der Lohn- und Gehaltsanspruch des Arbeitnehmers und damit ein bis zu diesem Zeitpunkt bestehender Pfändungsschutz für Teile des Arbeitseinkommens erlischt.
Urteil des BGH vom 22.03.2005
XI ZR 286/04
BGHR 2005, 982
RdW 2005, 399